Urkunde über die Gründung des Königlichen Maximilianeums

(Gesetz- und Verordnungsblatt 1876 S. 595)

 

Ludwig II., von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.

Beseelt von dem Wunsche, Seinem Volke ein dauerndes Denkmal landesväterlicher Liebe zu hinterlassen und durchdrungen von der Überzeugung, daß die Förderung der Jugendbildung, insbesondere soweit sie für den Dienst des Vaterlandes geschickt macht, für das öffentliche Wohl den nachhaltigsten und segensreichsten Erfolg verspreche, haben Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters König Maximilian II. Majestät die Errichtung einer Anstalt beschlossen, welche bestimmt ist, die Erlangung der zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes erforderlichen wissenschaftlichen und geistigen Ausbildung zu erleichtern. 

Da es nach dem unerforschlichen Ratschlusse der göttlichen Vorsehung dem Verblichenen nicht beschieden war, jene Anstalt selbst noch ins Leben zu führen, so wollen nunmehr Wir die von dem allerdurchlauchtigsten Stifter getroffenen Anordnungen vollziehen, wie folgt:

 

I.

Zur Dotation der beschlossenen Stiftung bestimmen Wir 

I. Das hierfür nach Anordnung Unseres Herrn Vaters erbaute, am östlichen Ende der neuen Maximiliansstraße in Unserer Haupt- und Residenzstadt München gelegene Gebäude nebst Zugehör; 

II. die gesamte Mobiliareinrichtung des Stiftungsgebäudes samt den Attributen für die stiftungsmäßigen Bildungszwecke, sowie die dortselbst eingerichtete Galerie von dreißig Ölgemälden und die dort befindliche Sammlung von vierundzwanzig marmornen Büsten; 

III. ein in der Codicillar-Verfügung Seiner Majestät des Königs Maximilian II. vom 16. April 1860 ausgesetztes, verzinslich anzulegendes Kapital von 800,000 Gulden (=1,371,428 Mark 57 Pfennig).

 

II.

Dieser hiedurch vollzogenen Stiftung erteilen Wir in der Eigenschaft einer selbstständigen öffentlichen Unterrichtsstiftung mit der Benennung:

"Königliches Maximilianeum"

Unsere landesherrliche Bestätigung.

 

III.

Die näheren Anordnungen über die inneren und äußeren Verhältnisse der Stiftung sind in den mitfolgenden "Grundbestimmungen für das Kgl. Maximilianeum in München" enthalten, deren Änderung und Ergänzung übrigens Wir Uns und Unseren Regierungsnachfolgern vorbehalten. 

Wir geben Uns dem Vertrauen hin, daß die Stiftung eine erfolgreiche Wirksamkeit entfalten und durch ihre Segnungen das Andenken an den allerdurchlauchtigsten Stifter bis in die spätesten Zeiten vererben werde, sowie Wir von den zum Genusse der Stiftung Berufenen erwarten dürfen, daß sie die ihnen zuteil gewordene wohlwollende Königliche Fürsorge in dankbarer Gesinnung anerkennen und durch getreueste Pflichterfüllung ehren werden. 

So gegeben zu Linderhof den zwanzigsten August im Jahre des Heils Eintausend achthundertsechsundsiebenzig, Unserer Regierung im dreizehnten.

 

Ludwig

 

Dr. von Lutz

 

Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:

Der General-Sekretär:

 

an dessen Statt

der k. Ministerialrat:

 

Dr. v. Völk