Erster Abschnitt. Benennung und Bestimmung der Stiftung
§ 1 [Rechtsform]
Die nach der letztwilligen Verfügung Seiner Majestät des Königs Maximilian II. von Bayern mit der Bezeichnung "Königliches Maximilianeum" in München errichtete Bildungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Unterrichtsstiftung.
§ 2 [Zweck]
Die Maximilianeumsstiftung soll in unabänderlicher Weise dem Zweck gewidmet sein, talentvollen bayerischen Jünglingen die Erreichung jener Stufe wissenschaftlicher und geistiger Ausbildung zu erleichtern, welche zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes erforderlich ist.
§ 3 [Sitz]
Die Maximilianeumsstiftung hat ihren Wohnsitz in München. Eine Verlegung an einen anderen Ort ist unstatthaft.
Zweiter Abschnitt. Vom Stiftungsvermögen
§ 4 [Stiftungsvermögen]
Das Stiftungsvermögen besteht aus:
§ 5 []
Das in § 4 Nr. 5 bezeichnete Kapitalvermögen ist nach den für die Anlage von Kapitalien öffentlicher Stiftungen jeweils geltenden allgemeinen Vorschriften verzinslich anzulegen.
Der bei der Heimzahlung und Wiederanlage von Kapitalien durch Kursdifferenzen etwa gemachte Gewinn wächst dem Kapitalvermögen zu.
Die Kapitalien der Stiftung dürfen zur Deckung der Bedürfnisse des Maximilianeums weder ganz noch teilweise verwendet werden.
Etwaige durch Zufall oder andere Verhältnisse entstandene Abgänge sind aus den Zinsen des Kapitalvermögens zu ergänzen.
§ 6 []
Aus den Renten des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten:
der erforderliche Aufwand auf die dem ursprünglichen Umfange, dem Stiftungszwecke und der anfänglichen äußeren Ausstattung entsprechende Erhaltung des Stiftungsgebäudes, seiner sämtlichen Pertinenzien sowie der im § 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Sammlungen;
die Beschaffung und Instandhaltung der zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötigen Einrichtung des Hauses;
die erforderlichen Ausgaben für Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und andere Lasten der Stiftung;
der gesamte zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderliche sonstige Aufwand einschließlich der in § 28 bezeichneten Ausgaben.
Die hienach noch verbleibenden Erübrigungen sind zu admassieren und periodisch dem Stiftungskapitale dauernd beizuschlagen, sobald deren Entbehrlichkeit für die laufenden Ausgaben feststeht.
§ 7 [Pagerie]
Der Kgl. Pagerie steht an den in Beilage D aufgeführten Bestandteilen des Stiftungsgebäudes und seiner Pertinenzien das Recht des unentgeltlichen Nießbrauchs zu.
Dieses Recht ist in Ansehung der in Beilage D Abteilung I aufgeführten Objekte ein ausschließliches, während die in Beilage D Abteilung II bezeichneten Objekte zur gleichmäßigen Benützung für das Kgl. Maximilianeum u n d die Pagerie bestimmt sind.
Die nbäheren Bestimmungen über die Art dieser gemeinsamen Benützung und über die Beilegung etwa entstehender Differenzen werden durch ein besonderes Regulativ getroffen, welches nach Vernehmung des Kuratoriums des Maximilianeums und der Vorstandschaft der Kgl. Pagerie durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten aufgestellt wird und der Bestätigung des Königs unterliegt.
Auf die Dauer der Ausübung ihres Rechtes hat die Kgl. Pagerie nach Maßgabe der Normen, welche jeweilig für die Nutznießer der Staatsgebäude gelten, die Kosten für Wendung der kleineren Baufälle allein und in Ansehung der in Gemeinschaft mit dem Maximilianeum benützten Objekte zu gleichen Teilen mit letzterem zu bestreiten.
Die der Kgl. Pagerie in Abs. 1 eingeräumte Nutznießung ist u n ü b e r t r a g b a r; sie erlischt zu Gunsten des Maximilianeums, wenn die Kgl. Pagerie von derselben innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Tage der Sanktion dieser Satzungen keinen eigenen dauernden Gebrauch zu machen in der Lage ist.
§ 8 [Verwaltung]
Die Verwaltung des gesamten Stiftungsvermögens steht der Kgl. Universität zu, welche dieselbe durch ihren Verwaltungs-Ausschuß zu führen hat.
Der Universitäts-Verwaltungsausschuß soll diese Verwaltung nach denselben Normen und Modalitäten führen wie die des Universitätsvermögens.
Er hat insbesondere auch die Stiftung in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und hinsichtlich der Prozeßführung zu vertreten.
§ 9 [Aufsicht]
Die Aufsicht über das Stiftungsgebäude und dessen Pertinenzien steht dem Vorstande des Kgl. Maximilianeums unter der Kontrolle des Verwaltungsausschusses zu.
Derselbe (Vorstand) hat insbesondere die zur Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes nötigen Arbeiten anzuordnen und zu überwachen. Sind größere Reparaturen oder Ergänzungen des Gebäudes nötig, so hat er darüber an den Verwaltungs-Ausschuß zu berichten, dessen Kompetenz in Gemäßheit des § 8 Abs. 2 dieser Satzungen sich nach den Normen bemißt, welche für die Gebäude der Universität gelten.
§ 10 [Kassa]
Die mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens verknöpften Kassa- und Rechnungsgeschäfte werden durch die Kassa-Verwaltung der Universität München gegen Verwilligung einer ständigen Funktions-Renumeration besorgt, deren nähere Festsetzung bei jeder Personalveränderung durch Königliche Entschließung erfolgt.
Die Geschäftsführung dieser Kassaverwaltung soll der Aufischt und Leitung des Kgl. Verwaltungs-Ausschusses ganz in derselben Weise unterliegen, wie dies bei der Geschäftsführung der Kassaverwaltung hinsichtlich des Universität.
§ 11 [Stiftungsfond]
Der gesamte Stiftungsfond der Maximilianeums-Anstalt ist stets als ein selbständiger Fond unter dem Namen: "K ö n i g l i c h e r
M a x i m i l i a n e u m s - F o n d" zu behandeln.
Derselbe darf daher weder mit dem Universitätsvermögen noch mit Universitätsstiftungen vermischt werden.
§ 12 [Rechnungswesen]
Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist.
Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so, wie das des Universitätsfonds, der Kontrolle der Rechnungskammer und des obersten Rechnungshofes unterworfen sein.
Dritter Abschnitt. Von der Aufnahme in das Kgl. Maximilianeum
§ 13 [Aufnahmevoraussetzungen]
In das Kgl. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden.
Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntnis der Besitz des bayerischen Indigenats.
Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht genommen werden.
§ 14 [Vorläufige Beschränkung auf Studierende]
Unter den eben bezeichneten Voraussetzungen können zur Aufnahme in das Kgl. Maximilianeum zugelassen werden:
a) Jünglinge, welche die Universität beziehen, oder derselben bereits angehören;
b) Schüler, welche zum Eintritte in die vierte (oberste) oder in die dritte Gymnasialklasse befähigt sind.
Mit Rücksicht auf die bauliche Einrichtung des Maximilianeumsgebäudes und die sonstigen Hindernisse, welche der Aufnahme von Studierenden der vorgenannten beiden Kategorien entgegenstehen, werden in die Anstalt vorerst nur solche Jünglinge aufgenommen, welche die Universität beziehen oder derselben bereits angehören.
§ 15 [Studienrichtungen]
Aufnahmefähig sind nur solche Studierende, welche sich dem juristischen oder staatswirtschaftlichen oder einem philosophischen oder technischen Fache widmen.
Die Zahl derjenigen Zöglinge, welche einem der beiden letztgenannten Fächer angehören, soll in der Regel je ein Sechsteil der Gesamtzahl der Zöglinge nicht übersteigen.
Ausnahmen von dieser Regel sind nach Erfordernis der Verhältnisse zulässig, wenn sie von denjenigen, welche die Aufnahme zu begutachten haben, übereinstimmend oder doch mit großer Stimmenmehrheit beantragt werden.
§ 16 [Zeitpunkt der Aufnahme; Höchstzahl der Stipendiaten]
Die Aufnahme in das Maximilianeum findet alljährlich im Herbste vor Beginn des Studienjahres statt.
Mehr als 26 Zöglinge können im ganzen nicht Aufnahme finden.
§ 17 [Aufnahmeverfahren]
Die Festsetzung der jährlich neu aufzunehmenden Zöglinge, sowie die Bestimmung der aufzunehmenden Persönlichkeiten erfolgt durch den König.
Zu diesem Zweck hat das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nach Einvernahme des Kuratoriums und des Vorstandes des Maximilianeums alljährlich bis zum 15. September an den König über die Zahl der aufzunehmenden Zöglinge Anzeige und über die zur Aufnahme Würdigsten gutachtlichen Antrag zu erstatten, nachdem es vorher die Berichte der Gymnasial-Vorstände, sowie der betreffenden Universitätssenate erholt hat.
§ 18 [Dauer des Aufenthalts]
Die Dauer des regelmäßigen Aufenthalts im Kgl. Maximilianeum richtet sich nach der jeweilig vorgeschriebenen Universitäts-Studienzeit.
§ 19 [Austritt]
Jedem Zöglinge steht zu jeder Zeit der Austritt aus der Anstalt frei.
§ 20 [Entlassung]
Auf Antrag des Kuratoriums kann ein Zögling wegen Unfleißes, Unsittlichkeit, ungeordneten Lebenswandels oder Unbotmäßigkeit auch vor Ablauf der regelmäßigen Aufenthaltsdauer durch Königliche Entschließung aus der Anstalt entlassen werden.
Vierter Abschnitt. Ökonomische Einrichtung der Anstalt
§ 21 [Umfang der Leistungen]
Die Zöglinge des Maximilianeums genießen freie Wohnung und Verpflegung in der Anstalt, sowie unentgeltlichen Unterricht in dem im Anstaltsgebäude vorzutragenden Lehrgegenständen.
Alle anderen Bedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Honorarien an der Universität haben die Zöglinge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Für dürftige Zöglinge bestreitet auch diese weiteren Ausgaben die Anstalt.
Ob ein Zögling die besonderen Vorteile der dürftigen zu genießen habe, bestimmt das Kuratorium.
Auf Antrag des Verwaltungsausschusses und des Kuratoriums kann vom Könige angeordnet werden, daß von den bemittelten Zöglingen ein jährlicher entsprechender Beitrag zu den Unterhalts- und Unterrichtskosten erhoben werde. Die Höhe dieses Jahresbeitrags wird auf den nach Einvernahme des Verwaltungsausschusses zu stellenden Antrag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestimmt.
§ 22 [Pflichten der Stipendiaten]
Sämtliche Zöglinge sind verpflichtet, sich allen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt bestehenden Vorschriften pünktlich zu unterwerfen.
§ 23 [Hausordnung]
Die Hausordnung wird im Einvernehmen mit dem Vorstande der Anstalt durch das Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Kgl. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgesetzt.
Fünfter Abschnitt. Von der Ausbildung der Zöglinge
§ 24 [Pflicht zur Immatrikulation]
Insolange für die Aufnahme in das Kgl. Maximilianeum die Bestimmung in § 14 Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Universität München durch Immatrikulation als Studierender angehören.
§ 25 [Ziel der Ausbildung]
Die Bildungsmittel der Universität sind von den Zöglingen umfassend und gewissenhaft zu benützen, damit sich dieselben sowohl eine gründliche allgemeine Bildung, insbesondere in den geschichtlichen und philosophischen Doktrinen, als auch gediegene Kenntnisse in ihrem speziellen Studienfache erwerben.
§ 26 [Ergänzung des Lehrangebots]
Die durch die Universität gebotenen Bildungsmittel sollen für die Zöglinge insoweit ergänzt werden, als dies zur sicheren Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich erscheint.
Es sollen zu dem Zwecke geeignete Lehrer zum Unterricht oder zu Vorträgen über einzelne Gegenstände für die Zöglinge auf Kosten der Anstalt beigezogen werden. Insbesondere sollen die Zöglinge in den neueren Sprachen gründlichen Unterricht erhalten.
Zur Belebung und Befestigung ihres Studiums sollen für die Zöglinge aus der Zahl der Privatdozenten oder jüngeren Professoren der betreffenden Fakultät der Hochschule München oder auch aus dem Beamtenstand Repetenten aufgestellt werden, welche den Lehrstoff mit den Zöglingen konversatorisch und disputarisch durcharbeiten und ihnen beim Studium mit Rat und Tat an die Hand gehen.
§ 27 [Aufstellung der Lehrer]
Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Sechster Abschnitt. Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt
§ 28
Zöglingen, welche sich bis zur Vollendung ihrer Studien in der Anstalt befinden und durch wissenschaftliches Streben, sowie tadellose Haltung ausgezeichnet haben, können auch nach ihrem Austritte aus der Anstalt Unterhaltsbeiträge, Reisestipendien oder sonstige Unterstützungen zu wissenschaftlichen Zwecken bewilligt werden.
Die Verleihung solcher Reichnisse erfolgt durch den König auf den nach Einvernahme des Kuratoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Siebter Abschnitt. Leitung der Anstalt
§ 29 [Vorstand]
Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt ein Vorstand, welcher auf den nach Einvernahme des Kuratioriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten von dem Könige ernannt wird.
Ihm obliegt außer der ökonomischen Leitung der Anstalt insbesondere auch die Aufsicht über die Zöglinge und die Überwachung derselben in Hinsicht auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit, ihre sittliche Führung, sowie die Handhabung der Hausordnung.
§ 30
Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Vermittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem Kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen.
Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nötigen Anschaffungen und Auszahlungen.
Zu diesem Zwecke führt der Vorstand eine besondere Wirtschaftskassa; er empfängt hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrate der Universität und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt alljährlich Rechnung zu legen, welche der vorschriftsmäßigen Revision unterliegt.
§ 31
Dem Vorstande wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.
Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.
§ 32
Die Disziplinarbefugnisse des Vorstandes gegenüber den Zöglingen werden durch eine besondere Disziplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes vom Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt.
§ 33 [Zusammensetzung des Kuratoriums]
Die höhere Überwachung der Anstalt ist einem Kuratorium anvertraut.
Dasselbe besteht aus einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern, welche sämtlich auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom König auf eine Funktionsdauer von je sechs Jahren ernannt werden.
Als Mitglieder des Kuratoriums werden vier ordentliche Professoren der Münchener Universität, und zwar je einer der Jurisprudenz, der Staatswirtschaft, der Geschichte und der Philosophie, dann drei weitere Vertrauensmänner bestimmt.
Zu den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand der Anstalt beigezogen werden; er hat indes keine entscheidende Stimme.
§ 34 [Beschlußfassung]
Die Beschlüsse des Kuratoriums erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 35 [Aufgaben des Kuratoriums]
Das Kuratorium übt die ihm durch gegenwärtiges Statut übertragenen besonderen Befugnisse aus.
Außerdem liegt ihm überhaupt die Fürsorge darüber ob, daß der Stiftungszweck jederzeit unverändert und vollständig im Geiste des Stifters zur Ausführung komme.
Alljährlich hat das Kuratorium durch Vermittlung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten an den König über den Stand und die Leistungen der Anstalt, wie über die wahrgenommenen Mängel und Bedürfnisse derselben zu berichten und hiermit diejenigen Anträge und Vorschläge zu verbinden, welche ihm mit Rücksicht auf die Interessen der Anstalt und die Erreichung des Stiftungszweckes angemessen erscheinen.
Achter Abschnitt. Protektorat des Königs.
§ 36 [Protektorat des Königs]
Der König ist Protektor und Schutzherr der Anstalt.
In dieser Eigenschaft übt der König alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch das gegenwärtige Status eigens vorbehalten sind.
Außerdem steht dem Könige die Vorkehrung aller derjenigen Maßnahmen zu, welche sich zum Zwecke der Sicherung einer pünktlichen Erfüllung des Stiftungszweckes, sowie einer genauen Ausführung des gegenwärtigen Status als notwendig erweisen.
Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen
§ 37 [Änderung der Grundbestimmungen; Übergang der Rechte]
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts können nur nach Beschluß des Kuratoriums und nach gutachtlicher Vernehmung des Kgl. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch Königliche Entschließung getroffen werden.
In keinem Falle und unter keiner Voraussetzung darf der Stiftungszweck geändert, noch eine solche Neuerung herbeigeführt werden, durch welche die Mittel zur Erreichung desselben eine Schmälerung erleiden, oder sonst die Erfüllung des Zwecks erschwert, gefährdet oder verhindert wird.
Im übrigen behält es in Betreff des eventuellen Übergangs der Rechte an der Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München bei den darauf bezüglichen Verfügungen des Stifters sein Bewenden.