Hausordnung für die Zöglinge des Königlichen Maximilianeums von 1852

Anmerkung: Eine Hausordnung in dieser Form gibt es heute nicht mehr.

 

§. 1.

Dem Vorstande der Anstalt obliegt die Handhabung der gesamten Hausordnung.

§. 2.

Der Vorstand hat die Zöglinge unmittelbar vor Beginn des Schuljahres in die Anstalt einzuberufen; der Beginn desselben richtet sich nach den für die Ludwig-Maximilians-Universität bestehenden Bestimmungen, ebenso die Dauer der Oster- und Herbstferien, während welcher die Zöglinge nach Hause entlassen werden. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch während des Semesters einem Zöglinge eine zeitweilige Entfernung vom Sitze der Anstalt gestatten.

§. 3.

Jeder Zögling hat bei seinem Eintritte in die Anstalt die in dem angefügten Verzeichnisse aufgeführten Kleidungsstücke und Wäsche mitzubringen.

§. 4.

Die Zöglinge sind verpflichtet, sich allen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt bestehenden Vorschriften zu unterwerfen, und sind gehalten auf Beobachtung des Anstandes und der feinen Sitte stets Bedacht zu nehmen.

§. 5.

Im Uebrigen soll die akademische Freiheit der Zöglinge keine größere Beschränkung erleiden, als solche durch die Natur des Institutslebens selbst bedingt ist.

§. 6.

Die Zeit des Aufstehens ist im Winter (Oktober-März) um 6 Uhr, im Sommer (April-September) um 5 Uhr früh. Das Frühstück wird im Winter um 7 Uhr, im Sommer um 6 1/4 Uhr , das Mittagessen um 1 Uhr, das Abendessen um 7 Uhr eingenommen. Jeder Zögling erhält bei jeder Mahlzeit einen halben Liter Bier.

§. 7.

Besondere Verabreichungen aus Küche oder Keller können nur mit Genehmigung des Vorstandes oder Hausarztes stattfinden. 

Das Betreten der Küche ist den Zöglingen untersagt.

§. 8.

Das Haus wird um 11 Uhr Nachts geschlossen, zu welcher Stunde jeder Zögling heimzukehren hat.

§. 9.

Die Zöglinge dürfen nur mit vorrängig erholter Erlaubnis des Vorstands vom Frühstücke, Mittag- und Abendessen wegbleiben, und nur unter der gleichen Voraussetzung nach 11 Uhr Nachts heimkehren.

§. 10.

Die Zöglinge bewohnen gesonderte Zimmer und sind während des Studiums wie auch Nachts abgesondert.

§. 11.

Das Rauchen in den zur gemeinsamen Benützung dienenden inneren Räumen ist nicht gestattet.

§. 12.

Im Erkrankungsfalle erhalten die Zöglinge in einem eigens eingerichteten Krankenzimmer entsprechende Pflege.

§. 13.

Für die modernen Sprachen, sowie für den Musik-, Tanz- und Fecht-Unterricht sind besondere Lehrer aufgestellt. 

Der Unterricht im Französischen, Englischen und Tanzen ist obligatorisch, und das Wegbleiben von irgend einer Unterrichtsstunde nur in Ausnahmefällen zulässig.

§. 14.

Den im §. 26 der Grundbestimmungen vorgeschriebenen Conversatorien und Disputatorien haben die Zöglinge pünktlich beizuwohnen. Das Wegbleiben von denselben kann nur durch besondere Vorkommnisse entschuldigt werden.

§. 15.

Die Annahme von Besuchen ist den Zöglingen auf ihren Zimmern gestattet. Der Vorstand ist jedoch befugt, diese Erlaubnis nach Ermessen in der Weise zu beschränken, daß der Empfang blos an bestimmten Tagen oder im allgemeinen Sprechzimmer geschehen darf.

§. 16.

Dem Vorstande obliegt die ökonomische Leitung der Anstalt. Er besorgt (gemäß §. 30 Abs. 2 und 3 der Grundbestimmungen) innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nöthigen Anschaffungen und Auszahlungen und führt zu diesem Zwecke eine besondere Wirthschaftskasse.

§. 17.

Dem Vorstande kömmt demgemäß die Ueberwachung des Dienstpersonales zu, welches seinen Anordnungen den schuldigen Gehorsam zu leisten hat.

§. 18.

Der Vorstand hat das Dienstpersonal aufzunehmen, zu entlassen und mit demselben die Dienstverträge auf Grundlage des vom Verwaltungs-Ausschusse festgesetzten Normativs abzuschließen.

§. 19.

Jedem Zögling ist bei seinem Eintritte in die Anstalt ein Exemplar dieser Hausordnung zu behändigen.

§. 20.

Abänderungen dieser Hausordnung werden nach Einvernehmen des Curatoriums und des Vorstandes der Anstalt auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König getroffen.


Verzeichnis der erforderlichen Ausstattung:

(§.3. der Hausordnung)

1 schwarzer Frack, 

1 tuchener Gehrock, 

1 tuchener Paletot, 

2 Tuchbeinkleider (hievon eines von schwarzer Farbe), 

2 zeugene Gilets (hievon eines von schwarzer Farbe), 

1 runder schwarzer Hut, 

12 Hemden, 

12 Sacktücher, 

2 weiße Cravatten, 

2 schwarze Cravatten, 

12 Paar weißzwirnene Socken, 

4 Paar Unterbeinkleider, 

3 Paar Stiefel, 

1 Paar lederne Hausschuhe, 

3 Paar färbige Handschuhe, 

 

Kleiderbürste, Waschschwamm, Kamm u. u.